Mindesthaltungsbedingungen
Stand 2002
§ 2 des Tierschutzgesetzes vom 25.05.1998 (BGB. Teil I Nr. 30 S.1105) verlangt, dass:
1. jeder, der ein Tier hält oder zu betreuen hat, dieses Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen hat; und
2. dass er die Möglichkeiten des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken darf, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden.
Diese Selbstverständlichkeiten sind im Folgenden konkretisiert in Form von Mindestanforderungen, die an Züchter und an die Haltung und Unterbringung ihrer Zuchthunde und Welpen gestellt werden.
Begriffsbestimmungen:
Welpen: Hunde bis zur 16. Lebenswoche
Zuchthunde: Hunde im zuchtfähigen Alter
Junghunde: die noch nicht das zuchtfähige Alter erreicht haben
Hunde: jeder gehaltene Hund
Züchter: Eigentümer oder Besitzer (z.B. Zuchtmieter) zuchtfähiger Hunde, der im DWZRV einen eingetragenen Zwinger besitzt und mit den in seinem Besitz befindlichen Hunden züchtet.
A. Ernährung
"Angemessene Ernährung" bedeutet, dass sich jeder Züchter über den besonderen Nährstoffbedarf seiner Hunde informieren und der Leistung angepasste Nahrung verabreichen muss.
Kenntnisse darüber hat sich jeder Züchter aus entsprechender Fachliteratur anzueignen.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass sowohl bei der Futterzubereitung, wie auch bei der Aufbewahrung des Futters auf größtmögliche Hygiene zu achten ist.
B. Pflege
Hier muss es deutlicher heißen "rassespezifische" Pflege, denn jede Rasse stellt andere Anforderungen, was die Pflege des Haarkleides und die Aufrechterhaltung des rassetypischen Aussehens anbetrifft. Zur Pflege gehört aber in jedem Fall bei jeder Rasse die regelmäßige Kontrolle
a. des Gebisses auf Zahnsteinbildung.
b. der Haut und des Kotes auf Ungezieferbefall (Endo- und Ektoparasiten),
c. der Krallenlänge und
d. der Sauberkeit der Ohren und Augen.
Entsprechende Hinweise sind der Fachliteratur zu entnehmen.
Bei Kontrollen eines Zwingers muss in jedem Fall geprüft werden, ob je nach Anzahl der gehaltenen Hunde der Besitzer die erforderliche Zeit zur Versorgung und Pflege seiner Hunde besitzt und ob es ihm möglich ist, den gestellten Forderungen nachzukommen.
Ist dies nicht der Fall, können ihm Auflagen erteilt werden
C. Verhaltensgerechte Unterbringung und Möglichkeiten zur artgemäßen Bewegung
Es sind folgende Haltungsformen, auch in Kombination untereinander möglich:
I. Haltung im Hundehaus, in ausgebauten Scheunen, Stallungen oder Garagen
II. Haltung in offenen oder teilweise offenen Zwingern
III. Haltung im Haus bzw. in der Wohnung
I. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in einem Hundehaus, ausgebauter Scheune, Stall oder Garage kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1. Das Hundehaus muss wie folgt beschaffen sein:
1. a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Das Dach muss feuchtigkeitsundurchlässig und alle Räume absolut zugfrei sein.
1.b. Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
1.c Jedem Hund müssen mindestens 6 qm (bis Schulterhöhe 70 cm) bzw. 8 qm (ab Schulterhöhe 70 cm) zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren, in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 3 qm mehr gefordert.
1.d. Jede Bucht sollte direkten Zugang zu einem Auslauf haben, der, selbst wenn nur ein Hund gehalten wird, mindestens 20 qm sein muss.
1.e. Das Hundehaus oder die Garage etc. sollte beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18 - 20 Grad C zu erreichen sein muss. In umgebauten Ställen oder Scheunen sollte in jeder Box eine Einzel-Heizquelle angebracht sein. Ist dies nicht möglich siehe Punkt I.1.f. Satz 2.
1.f. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Vefügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden. Die Wärmedämmung ist so auszulegen, dass auch bei niedrigen Temperaturen kein Kondensat in der Behausung der Hunde auftritt.
1.g. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist ein eigener Raum zu schaffen.
Diese Unterbringung muss folgenden Anforderungen genügen:
- Der Raum darf incl. dem der Hündin zur Verfügung stehenden Platz nicht kleiner sein als 8 qm.
- Es muss eine Wurfkiste vorhanden sein, die den Erfordernissen einer problemlosen Welpenaufzucht gerecht wird.
- An die Wurfkiste muss ein, bezogen auf seine Ausdehnung, der Wurfgröße und Rasse entsprechender Auslauf angeschlossen sein, der mit einem leicht zu reinigendem, desinfizierbarem Bodenbelag versehen ist.
- Der Hündin muss genügend Platz und eine Liegefläche zur Verfügung stehen, die von ihr leicht, von den Welpen jedoch nicht erreicht werden kann. Als Liegefläche kann z.B. das Dach der Wurfkiste dienen.
- Der Wurf- und Aufzuchtraum muss auf ca. 18 Grad - 20 Grad C temperierbar sein; evtl. ist eine zusätzliche Heizquelle in Form einer Rotlichtlampe über der Wurfkiste bzw. Heizplatte unter der Wurfkiste erforderlich.
- Der Raum muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Er muss gut zu belüften sein und ausreichend von Tageslicht erhellt werden. Die Fensterfläche muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen.
- Auch dieser Raum sollte möglichst direkten Zugang zu einem Freiauslauf haben, der wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein sollte.
1.h. Die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen des Weiteren gut zu belüften sein.
1.i. In allen wie vorne beschriebenen Anlagen muss fließendes Wasser vorhanden sein.
2. Das Innere des Hundehauses etc. muss stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
3. Die Umzäunung des Auslaufes muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und sie nicht von ihnen überwunden werden kann.
In jedem Auslauf muss ein über dem Boden erhöhter Liegeplatz von einer der Anzahl der Hunde angemessenen Größe vorhanden sein. Den Hunden muss außerdem die Möglichkeit geboten werden, sich bei schlechtem Wetter auch außerhalb des Hundehauses etc. an einem trockenen, windgeschützten Ort aufzuhalten. Teile der Auslauffläche müssen besonnt sein und ein Teil muss mit einem Sonnen- bzw. Regenschutz versehen sein. In diesem Bereich sollte sich auch der Liegeplatz befinden.
Ein Bereich der Auslauffläche sollte Naturboden aufweisen; für den anderen Teil sind Platten-, Klinker- oder Betonböden mit guter Oberflächenentwässerung möglich. Zu empfehlen ist als ideale Oberfläche eine dicke Schicht Mittel- und Feinkies.
4. Da ständiger Kontakt mit den Hunden und regelmäßige Kontrolle der Zwingeranlage, nicht nur während der Aufzucht eines Wurfes erforderlich ist, kann es nicht genehmigt werden, wenn entsprechende Anlagen weit vom Wohnhaus des Züchters entfernt sind und er den Zwinger nur 1 oder 2 x täglich aufsucht.
5. Jedem Hund muss täglich mind. 2 Stunden die Möglichkeit zu freiem Auslauf geboten werden. Das Bewegungsbedürfnis der Hunde kann während eines Spazierganges oder in großen Freiausläufen befriedigt werden, wobei sich in letzterem Fall der Züchter zusätzlich mit seinen Hunden beschäftigen sollte. Die Freiausläufe dürfen nicht blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein.
6. Allen erwachsenen Hunden, sowie den Welpen, muss mindestens täglich 3 Stunden menschliche Gesellschaft, Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden, wobei hier rassespezifische Bedürfnisse beachtet werden müssen. Diese Zuwendung muss vom Züchter, oder mit ihm in enger Verbindung stehenden Bezugspersonen ausgehen. Welpen ab der 6. Lebenswoche benötigen außerdem ausreichenden Kontakt mit zwingerfremden Personen. Körperliche Kontakte, auch in Form von Bürsten, sind unerlässlich und dürfen sich nicht auf flüchtiges Streicheln beschränken.
Die Forderung des § 2,2. TierSchG hat zur Folge, dass eine ständige Haltung von Hunden in kleinen Käfigen (auch Transportboxen) verboten sein muss, da hier dem Hund jede Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung genommen wird.
Ein "Stapeln" von Hunden in Boxen ist daher nicht statthaft.
II. Die Haltung von Zuchthunden und die Aufzucht von Welpen ausschließlich in offenen oder teilweise offenen Zwingern kann nur unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:
1. Jedem Hund muss mindestens 6 m² (bis ca. 70 cm), 8 m² (ab 70 cm) Zwingerfläche zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren im gleichen Zwinger gehaltenen Hund sind 3 m² hinzuzurechnen. Der zusätzliche Auslauf muss die Grundfläche von mindestens 20 m² haben und den Bedingungen des Punktes I. 3. entsprechen.
2. Innerhalb des Zwingers oder unmittelbar mit ihm verbunden, muss jedem Hund ein Schutzraum (Hundehütte) zur Verfügung stehen, der der folgenden Anforderung genügen muss:
2.a Der Schutzraum muss allseitig aus wärmedämmendem (z.B. allseitig doppelwandig Holz mit einer Zwischenschicht Styropor), gesundheitsunschädlichem Material gefertigt sein. Das Material muss so verarbeitet sein, dass sich der Hund daran nicht verletzen kann. Der Schutzraum muss gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, insbesondere darf Feuchtigkeit nicht eindringen. (siehe weiter I. 1.f.)
2.b. Der Schutzraum muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und den Raum durch seine Körperwärme warm halten kann. Das Innere des Schutzraumes muss jederzeit sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden. Als Einstreu empfiehlt sich Stroh, das in regelmäßigen Abständen erneuert werden muss.
2.c. Die Öffnung des Schutzraumes muss der Größe des Hundes entsprechen; sie darf nur so groß sein, dass der Hund ungehindert hindurch gelangen kann. Die Öffnung muss der Wetterseite abgewandt, gegen Wind und Niederschlag abgeschirmt sein und es muss ein zusätzlicher Windfang in der Hütte eingebaut sein.
2.d. Der Boden des Zwingers muss so beschaffen oder so angelegt sein, dass Flüssigkeit umweltunschädlich versickern oder abfließen kann. Er muss regelmäßig von Kot gereinigt werden.
2.e. Dem Hund muss außerhalb seines Schutzraumes eine Liegefläche zur Verfügung stehen, auf der der Hund sich bei starker Sonneneinstrahlung und hohen Außentemperaturen in den Schatten legen kann.
3. Die Umzäunung des Zwingers und der Auslauf sollten wie unter I.3. beschrieben, beschaffen sein.
4. Die Aufzucht von Welpen in solchen Anlagen kann nur gestattet werden, wenn für die Mutterhündin und deren Wurf für die ersten 6 Wochen ein Raum wie unter I.1.g. beschrieben zur Verfügung steht.
5. Auch bei dieser Haltungsform gelten die Punkte I.5. + 6. uneingeschränkt (Auslauf und menschliche Zuwendung) und müssen strikt eingehalten werden.
6. Die ausschließliche Haltung in offenen Zwingern kann für alte Hunde und solche, die keine doppelte Behaarung haben oder kurzhaarig sind, nicht zugelassen werden.
III. Werden die Hunde nicht im gesamten Wohnbereich gehalten, sondern sind sie in speziellen Hunderäumen untergebracht (z.B. im Souterrain oder Keller), so müssen diese Räume folgenden Bedingungen entsprechen:
1.a. Die Wände und der Boden müssen mit einem wärmedämmenden, leicht zu reinigenden Belag versehen sein.
1.b Die Abtrennung von Einzelboxen muss so beschaffen sein, dass sich die Hunde daran nicht verletzen können und ihnen Sichtmöglichkeit nach vorne geboten wird. Im übrigen müssen die Abtrennungen so hoch sein, dass sie von den Hunden nicht überwunden werden können.
1.c Jedem Hund müssen mindestens 6 m² (bis 70 cm Sh.), 8 m² (ab 70 cm Sh.) zur Verfügung stehen. Für jeden weiteren in der gleichen Bucht gehaltenen Hund werden 3 m² mehr gefordert.
1d. Die Räume sollten beheizbar sein, wobei eine Temperatur von 18° - 20° C zu erreichen sein muss. Die Anbringung von Extra-Heizquellen in jeder Box ist eine andere mögliche Lösung.
1e. Jedem Hund muss eine wärmegedämmte Liegefläche zur Verfügung gestellt werden. In großen Räumen, die nicht geheizt oder in denen keine Einzel-Wärmequellen angebracht werden können, muss für jeden Hund eine doppelwandige, wärmegedämmte, der Größe des Hundes entsprechende Schlafkiste mit Abstand zum Raumboden aufgestellt werden.
1.f die Räumlichkeiten, in denen die Hunde untergebracht sind, müssen ausreichend von Tageslicht erhellt sein. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss mindestens 1/6 der Bodenfläche betragen. Die Räume müssen des Weiteren gut zu belüften sein.
2. Für tragende, werfende oder/und säugende Hündinnen und deren Würfe ist in jedem Fall ein eigener Raum zu schaffen, der den Anforderungen des Punktes l.1.g. entsprechen muss. Ist kein direkter Zugang zu einem Freiauslauf vorhanden, so muss der Züchter der Hündin die Möglichkeit zu ausreichendem freien Auslauf bieten.
3. Sämtliche Räume, in denen Hunde untergebracht sind, müssen stets sauber, trocken und ungezieferfrei gehalten werden.
4. Die Punkte I.5. - I.7. (Auslauf, Zuwendung, Haltung in Käfigen) gelten uneingeschränkt auch für die Haltung von Hunden im Haus.
Tierschutz-Hundeverordnung
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1979 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) auf Grund des § 2a Abs. 1. des § 11b Abs. 5 sowie des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) von denen § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 11b Abs.5 und § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (BGBl.I S. 530) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1. während des Transportes,
2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelnen andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3. bei einem Tierversuch im Sinne des § 7 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten Zwecken sowie in Einrichtungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck nach dem Urteil des für die Haltung Verantwortlichen andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit der Betreuungsperson zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerz, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer mit mehr als zehn Hunden gewerbsmäßig züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
1. Eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 entspricht, und
2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärme gedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass den Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärme gedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmegedämmtem und gesundheitsunschädlichem Material hergerichtet und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnung für das Tageslicht muß bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und,
2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
1. bis 50 cm Widerristhöhe mindestens 6 m2 Bodenfläche, über 50 bis 65 = 8 m2 / über 65 = 10 m2
2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
3. die Höhe der Einfriedung so beschaffen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht abtrocknet. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entspricht.
(2) Die Anbindung muss
1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,
2. so bemessein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet
3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1, nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.
(7) Die Anbindehaltung ist verboten bei
1. Einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
2. Einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
3. Einer säugenden Hündin,
4. Einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.
§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen
(2) Die Betreuungsperson hat
1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
2. Die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen
3. Für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt.
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, zu halten oder auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.
§ 11 Aggressionssteigerung nach § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Eine Aggressionssteigerung im Sinne des § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird. Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten. Bei Pitbull-Terriern, Staffordshire Bullterriern und American Staffordshire Terriern sowie bei Kreuzungen mit diesen Tieren ist vom Vorliegen einer derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, daß für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht.
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
4. Entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder
4. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 11. September 2002.
(2) Wer einen Hund 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der Anforderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 5, sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die die Anforderungen des § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S. 1309) erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002 ausgestellt werden
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.09.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBl. I S. 1265), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBl. I S.1309), außer Kraft.
Die Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Renate Künast